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   FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09   

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FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09 (https://dejure.org/2013,9199)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2013 - 10 K 10056/09 (https://dejure.org/2013,9199)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2013 - 10 K 10056/09 (https://dejure.org/2013,9199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbesteuerpflicht einer Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie und Softwareentwicklung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik Nur als Hilfstätigkeit ausgeübter Absatz von Hardware führt nicht zur Gewerblichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik - Nur als Hilfstätigkeit ausgeübter Absatz von Hardware führt nicht zur Gewerblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Holz-Ingenieur kann auch als Software-Entwickler freiberuflich tätig sein

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1060
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.09.2009 - VIII R 31/07

    Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09
    Ingenieur im Sinne dieser Vorschrift ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit tatsächlich ausübt (zutreffend BFH, Urteil vom 22. September 2009 - VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, Rz. 10).

    Über die persönliche Qualifikation als Ingenieur verfügt angesichts der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Länder derjenige, der aufgrund seiner Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (BFH, Urteil vom 22. September 2009 - VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, Rz. 11).

    Zu den das Berufsbild der Ingenieure prägenden Aufgaben gehört es im Generellen auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (zutreffend BFH, Urteil vom 22. September 2009 - VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, unter II.1.b)aa) der Gründe m.w.N.).

    Übertragen auf den IT-Bereich sind ingenieurtypische Aufgaben daher die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software, die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, der Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an Bedingungen im Einzelfall sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Netz- und Systemadministration, Benutzerservice und Schulung sowie die Bewertung bestehender Systeme (zutreffend BFH, Urteil vom 22. September 2009 - VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, unter II.1.b)bb) der Gründe).

    Derart qualifizierte EDV-Dienstleistungen haben grundsätzlich freiberuflichen Charakter (in diesem Sinne zutreffend auch Demuth, EStB 2010, 85).

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09
    Dies gilt indes nicht in Fällen, in denen dem Absatz von Hardware als Nebenarbeit nur dienende Funktion gegenüber der Betätigung als Ingenieur zukommt, weil letzterer im Rahmen der Entwicklung individueller Kundenlösungen oder der Betreuung von Firmenrechnern beispielsweise einzelne Bauteile für den Kunden liefert (siehe etwa BFH, Urteil vom 24. April 1997 - IV R 60/95, BStBl. II 1997, 567).
  • BFH, 09.08.2006 - I R 31/01

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09
    Es genügt vielmehr, wenn er im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium auf einem beliebigen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbständig berufstätig ist (siehe etwa BFH, Urteil vom 06. September 2006 - XI R 3/06, BStBl. II 2007, 118, unter II.3.b) der Gründe: Wirtschaftsingenieure könnten unabhängig vom Studienschwerpunkt Freiberufler sein, sofern sie anschließend auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens selbständig tätig sind; dazu allerdings kritisch Kempermann, FR 2007, 184).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 3/06

    Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09
    Es genügt vielmehr, wenn er im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium auf einem beliebigen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbständig berufstätig ist (siehe etwa BFH, Urteil vom 06. September 2006 - XI R 3/06, BStBl. II 2007, 118, unter II.3.b) der Gründe: Wirtschaftsingenieure könnten unabhängig vom Studienschwerpunkt Freiberufler sein, sofern sie anschließend auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens selbständig tätig sind; dazu allerdings kritisch Kempermann, FR 2007, 184).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 109/77

    Selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure - Berufsausbildung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09
    Der Kläger war in den Streitjahren aufgrund seines erfolgreich absolvierten Studiums an der Fachhochschule B... und des ihm verliehenen akademischen Grads "Diplom-Ingenieur (FH)" berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen [Art. 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Juli 1970, Bay. GVBl. 1970, Seite 336; Übersicht über die Ingenieurgesetze der Länder in BFH, Urteil vom 18. Juni 1980 - I R 109/77, BStBl. II 1981, 118.].
  • BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06

    Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10056/09
    Der mit dem zeitintensiven Erwerb dieses Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).
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